Norm
Österreichisches - britisches Rechtshilfeabk vom 31.03.1931, BGBl 1932/45 Art11Rechtssatz
Nach Art 11 des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.Nach Artikel 11, des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014