Norm
ABGB §425Rechtssatz
1.) Zum Eigentumserwerb bedarf es der Übergabe des Kaufobjektes.
2.) Unter dem dinglichen Vertrag der Tradition ist die Übertragung des Besitzes an der Sache mit dem Willen, "Eigentum zu geben und zu nehmen" zu geben und zu nehmen" zu verstehen.
3.) Der Übereignungswille wird im Verkehr in der Regel nicht gesondert erklärt, da er zumeist genügend deutlich aus dem Titelgeschäft hervorgeht. Die Aneignungshandlung des Erwerbs trägt in der Regel den Aneignugswillen in sich und es ist nicht der Beweis des Besitzwillens erforderlich. Der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins ist aber zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011123Dokumentnummer
JJR_19760330_OGH0002_0030OB00525_7600000_001