Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Das Kompensationsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB gilt nur einseitig und schließt daher eine Aufrechnung des Bestohlenen bzw Hinterlegers gegen eine dem Dieb bzw dem Verwahrer zustehende Gegenforderung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034006Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0070OB00556_7600000_001