Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die Vereinbarung des "jeweils ortsüblichen für gleichartige Mietobjekte bezahlten Mietzinses" ist dahin zu verstehen, daß der für gleichartige Bestandobjekte gesetzlich vorgeschriebene oder sich bei freier Zinsvereinbarung auf dem freien Wohnungsmarkt bildende Mietzins gelten soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017897Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0070OB00542_7600000_001