Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ein Antrag auf Überweisung einer Rechtssache an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO ist in erster Instanz zu stellen, das Rechtsmittelverfahren bietet hiefür keinen Raum.Ein Antrag auf Überweisung einer Rechtssache an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist in erster Instanz zu stellen, das Rechtsmittelverfahren bietet hiefür keinen Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039987Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0060OB00537_7600000_001