Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, Arb 8008, Arb 7530 uva).Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, Arb 8008, Arb 7530 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038322Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00029_7600000_001