RS OGH 1976/4/6 5Ob179/75 (5Ob180/75), 8Ob541/87, 6Ob135/99t, 9Ob140/04k, 4Ob84/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 F

Rechtssatz

Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.

Bundesgerichtshof vom 09.10.1974, IV ZR 1964/73; Veröff: NJW 1974,2278

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/75
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 5 Ob 179/75
    Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = NZ 1977,140
  • 8 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 541/87
  • 6 Ob 135/99t
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 135/99t
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgemeinschaft. (T1) Beisatz: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T2)
  • 9 Ob 140/04k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 140/04k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. (T3)
  • 4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Auch; Beisatz: Zwischen den Lebensgefährten muss zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus. (T4); Veröff: SZ 2009/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten