Norm
FürsorgepflichtV §21aRechtssatz
Entscheidend für die Aktivlegitimation des Fürsorgeverbandes ist, ob ihm die Anzeige nach § 21a Abs 1 FürsorgepflichtV vor oder nach der Streitanhängigkeit zugekommen ist.Entscheidend für die Aktivlegitimation des Fürsorgeverbandes ist, ob ihm die Anzeige nach Paragraph 21 a, Absatz eins, FürsorgepflichtV vor oder nach der Streitanhängigkeit zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035256Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00521_7600000_001