Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Eine (ausdrückliche) Bestimmung über die Dauer der Probezeit bei Beschlußfassung gemäß § 24 Abs 2 StGB in jenen Fällen, die gemäß Art V Z 1 StVAG erfolgte Einweisungen betreffen und sohin auf (frühere) Arbeitshauseinweisungen zurückgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aus § 322 Abs 2 Z 2 StGB und Art V Z 2 StVAG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, vor allem aber der (generellen) Regelung des § 1 Abs 2 StGB ergibt sich jedoch, daß in diesen Fällen die aus Anlaß der Beschlußfassung nach § 24 Abs 2 StGB festzusetzende Probezeit zwar nach § 48 Abs 2 StGB zu bestimmen ist, deren Höchstdauer aber die im § 8 Abs 1 ArbHG 1951 mit fünf Jahren limitierte Probezeit nicht übersteigen darf.Eine (ausdrückliche) Bestimmung über die Dauer der Probezeit bei Beschlußfassung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB in jenen Fällen, die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer eins, StVAG erfolgte Einweisungen betreffen und sohin auf (frühere) Arbeitshauseinweisungen zurückgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aus Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und Artikel römisch fünf, Ziffer 2, StVAG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, vor allem aber der (generellen) Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, StGB ergibt sich jedoch, daß in diesen Fällen die aus Anlaß der Beschlußfassung nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB festzusetzende Probezeit zwar nach Paragraph 48, Absatz 2, StGB zu bestimmen ist, deren Höchstdauer aber die im Paragraph 8, Absatz eins, ArbHG 1951 mit fünf Jahren limitierte Probezeit nicht übersteigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087231Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0130OS00038_7600000_001