TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/29 2002/13/0181

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der P GesmbH in W, vertreten durch Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 36/2/1/VII, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. Juni 2002, Zl. ABK - P 11/02, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 80 % beteiligten Gesellschafters Ing. P. für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 strittig.

Im angefochtenen Bescheid wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Ing. P. erziele aus der Geschäftsführungstätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er nach § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen. Sachverhaltsbezogen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die organisatorische Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem erhobenen Aufgabenbereich des Geschäftsführers, welcher die Auftragseinholung, die Einstellung von Arbeitskräften, die Kundenbetreuung, die Planung und Überwachung sowie die Übergabe der fertiggestellten Baustellen umfasse. Für diese Tätigkeit habe Ing. P. Beträge zwischen

23.546 EUR und 66.859,01 EUR pro Jahr ausbezahlt erhalten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Abhängigkeit der Geschäftsführerbezüge vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) liege nicht vor, weil eine (annähernd gleich bleibende) Relation zwischen EGT und Geschäftsführerbezug allenfalls für die Jahre 1996 und 1999 (1996 habe der Geschäftsführerbezug 92 %, 1999 86 % des EGT betragen), nicht jedoch für die Jahre 1997 und 1998 herstellbar sei. In diesen Jahren habe der Geschäftsführer bei "völlig unterschiedlichem Unternehmensergebnis" (1997 sei sogar ein beträchtlicher Verlust erwirtschaftet worden) gleich hohe Bezüge erhalten, was gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos spreche. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer auch die Arbeitsmittel, ein Firmentelefon und einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt und ihm diverse Ausgaben (z.B. Parkscheine, Porto) ersetzt habe, weshalb es auch an einem ausgabenseitigen Unternehmerrisiko fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach Erfolglosigkeit vom Verwaltungsgerichtshof gestellter Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Die Beschwerde bringt vor, auf Grund der 80 %igen Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin könne eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Ein Gesellschafter, der für die Willensbildung der juristischen Person, der er angehöre, allein maßgeblich sei, unterwerfe sich in der Durchführung dieses Willens nicht einem Fremden, sondern seinen eigenen Vorgaben.

Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben ist, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die (auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene) kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. für viele das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 2001/15/0036). Dass die konkreten Tätigkeiten ihres Geschäftsführers - wie die Beschwerdeführerin hervorhebt - "vielfältiger" Art sind, tut dem keinen Abbruch.

Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer sieht der Verwaltungsgerichtshof als irrelevant für die Beurteilung der Frage an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit den für die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0121, mit weiteren Nachweisen). Das sich mit dieser Frage beschäftigende Beschwerdevorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es weiters nicht von Relevanz, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer - wie die Beschwerdeführerin hervorhebt - nicht an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Vertretungsbefugnis, Arbeitspausen) gebunden ist und auch keinen Urlaubsanspruch hat (vgl. für viele das Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2001/15/0068).

Zur Frage des Unternehmerwagnisses bringt die Beschwerde vor, der Geschäftsführer müsse im Krankheitsfalle "Umsatz- und Gewinneinbußen" hinnehmen, da ein Vertreter nicht vorgesehen sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle der Beschwerde auf die Befugnis ihres Geschäftsführers, sich vertreten zu lassen, hinweist, begründet das Fehlen typischer arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Unternehmerwagnis (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/13/0101). Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Geschäftsführerbezüge und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem EGT) bezogen auf den Streitzeitraum nicht erkennbar sei und der Geschäftsführer auch für Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin einen Verlust erwirtschaftet habe, "gleich bleibende" Bezüge erhalten habe, tritt die Beschwerde konkret nicht entgegen. Solcherart kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde einnahmenseitig nicht von einem Unternehmerrisiko des Geschäftsführers ausgegangen ist. Dass dem Geschäftsführer das Risiko der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben getroffen hätte, wird auch durch die Beschwerdeausführungen, der Geschäftsführer habe die Spesen für die berufliche Benützung seines Privathandygerätes und für "Essen mit Kunden" selbst zu tragen, nicht konkret dargestellt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130181.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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