RS OGH 2005/12/13 1Ob564/76, 5Ob207/01d, 5Ob250/05h

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Veröffentlicht am 07.04.1976
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z3
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (§§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975).Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975).

Entscheidungstexte

  • RS0083412">1 Ob 564/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 564/76
    Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,51 = MietSlg 28487/6
  • RS0083412">5 Ob 207/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 207/01d
    Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T1)
  • RS0083412">5 Ob 250/05h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2005/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083412

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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