RS OGH 1976/4/8 2Ob59/76 (2Ob60/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1976
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Norm

StVO §15
StVO §16

Rechtssatz

1. Wesentlich für das "Überholen" ist das Vorbeibewegen, was bedeutet, daß das sich vorbeibewegende Fahrzeug schneller fahren muß als das andere.

2. Für den Begriff des Überholens ist ein Wechsel des Fahrstreifens, sei es vor oder nach dem Vorbeibewegen, nicht ausschlaggebend.

3. Ein gewisses Ausschwenken nach links über die Fahrbahnmitte in der Absicht, einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu gewinnen, ist nicht schlechthin verboten (trotz § 16 Abs 1 lit a und c und Abs 2 lit b) und stellt noch kein Überholen im Sinne der §§ 15 und 16 StVO 1960 dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 59/76
    Veröff: ZVR 1976/344 S 371

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073838

Dokumentnummer

JJR_19760408_OGH0002_0020OB00059_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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