RS OGH 1976/4/22 6Nd507/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1976
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Norm

JN §28
JN §47
JN §109
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Voraussetzungen zur Ordinierung eines Gerichtes zur Entscheidung über das Unterhaltsbegehren eines außerehelichen minderjährigen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft, welches seinen (von der Mutter abgeleiteten) Wohnsitz aus Österreich in das Ausland verlegt hat, gegen den in Österreich befindlichen Vater, können erst dann beurteilt werden, wenn über den Kompetenzkonflikt des - den Antrag nach § 28 JN stellenden - Gerichtes mit einem anderen Gericht entschieden worden ist.Die Voraussetzungen zur Ordinierung eines Gerichtes zur Entscheidung über das Unterhaltsbegehren eines außerehelichen minderjährigen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft, welches seinen (von der Mutter abgeleiteten) Wohnsitz aus Österreich in das Ausland verlegt hat, gegen den in Österreich befindlichen Vater, können erst dann beurteilt werden, wenn über den Kompetenzkonflikt des - den Antrag nach Paragraph 28, JN stellenden - Gerichtes mit einem anderen Gericht entschieden worden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 507/76
    Entscheidungstext OGH 22.04.1976 6 Nd 507/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046421

Dokumentnummer

JJR_19760422_OGH0002_0060ND00507_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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