Norm
ABGB §300 ARechtssatz
1. Das Testamentsvollstreckungszeugnis ist ein Zeugnis des Nachlaßgerichts darüber, daß der darin Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt ist und keine weiteren als die in dem Zeugnis angegebenen Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen. Falls die
Befugnisse des Testamentsvollstrecker auf ausländischem Recht beruhen, ist dies im Zeugnis zum Ausdruck zu bringen.
2. Nach dem aus Art 24 und 25 EGBGB zu entnehmenden Grundsatz des deutschen internationalen Privatrechts wird jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit des Todes angehört (Erbstatut).2. Nach dem aus Artikel 24 und 25 EGBGB zu entnehmenden Grundsatz des deutschen internationalen Privatrechts wird jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit des Todes angehört (Erbstatut).
3. Vor der Anwendung eines dadurch verwiesenen ausländischen Rechts ist jedoch nach dem in Art 27 EGBGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu prüfen, ob dieses auf das inländische Recht zurückverweist.3. Vor der Anwendung eines dadurch verwiesenen ausländischen Rechts ist jedoch nach dem in Artikel 27, EGBGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu prüfen, ob dieses auf das inländische Recht zurückverweist.
4. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlaß. Für die Erbfolge in bewegliche Sachen gilt das Personalstatut, während sich die Erbfolge in Liegenschaften nach den Realstatuten richtet.
5. Die Rückverweisung des österreichischen Rechts auf das deutsche Recht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlaßvermögens in der Bundesrepublik und in Westberlin erstreckt sich allerdings nicht auf die Bestimmungen über die Errichtung eines Testaments. Ob ein Testament formgültig ist, bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers.
Anmerkung
Anm zum RS: Mit Glosse von Beitzke.Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022