RS OGH 2025/10/16 4Ob324/76; 5Ob672/79; 7Ob550/83; 1Ob644/87; 7Ob669/87; 4Ob542/92; 4Ob535/95; 2Ob89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §916 B
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft (hier: § 30 UWG, "Konkursverkauf II").Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft (hier: Paragraph 30, UWG, "Konkursverkauf II").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten