Norm
UWG §21Rechtssatz
Hat sich der betreffende Gläubiger bereits einen Exekutionstitel gegen den Urheber der Ankündigung verschafft, dann kann von einem "Wahlrecht" zwischen einer Antragstellung nach § 21 Abs 1 und einem Sicherungsantrag nach § 21 Abs 2 UWG keine Rede mehr sein.Hat sich der betreffende Gläubiger bereits einen Exekutionstitel gegen den Urheber der Ankündigung verschafft, dann kann von einem "Wahlrecht" zwischen einer Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins und einem Sicherungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, UWG keine Rede mehr sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079969Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00311_7600000_005