RS OGH 2010/8/31 5Ob7/76, 6Ob24/90, 6Ob8/91, 5Ob35/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Finanzprokuratur steht, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist. Das Einschreiten der Finanzprokuratur vermag nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten