Norm
AO §55bRechtssatz
Unter "Rechtswirkungen des Ausgleiches" im Sinne § 60 Abs 2 AO sind nur die im 8.Abschn der AO (§§ 53, 53 a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9.Abschn der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter (§ 55 B AO) nicht unter die vorgenannten Rechtswirkungen des Ausgleichs fällt.Unter "Rechtswirkungen des Ausgleiches" im Sinne Paragraph 60, Absatz 2, AO sind nur die im 8.Abschn der AO (Paragraphen 53, 53, a und 54 AO) bezeichneten Rechtswirkungen zu verstehen, während die im 9.Abschn der AO geregelte Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter (Paragraph 55, B AO) nicht unter die vorgenannten Rechtswirkungen des Ausgleichs fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0052091Im RIS seit
27.04.1976Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024