Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Die Rechtsfolgen arglistigen Verhaltens sind primär an Verträgen über einen bestimmten Gegenstand orientiert, können aber auch bei Arglist des Verkäufers bei der "Konzentration" ( - einem Essentiale jedes Gattungskaufes - ) herangezogen werden ( Fall des § 871 ABGB bleibt ausdrücklich dahingestellt ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014798Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00511_7600000_001