Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Ein Anspruch eines Miteigentümers ( bzw des hinsichtlich des Anteiles eines Miteigentümers Fruchtgenußberechtigten ) gegen den anderen Miteigentümer hinsichtlich eines Betrages ( hier Ablöse ), den der gemeinsame Verwalter eingenommen hat, kann gestützt auf das zwischen den Miteigentümer bestehende Rechtsverhältnis der Eigentumsgemeinschaft nur dann erhoben werden, wenn ein Miteigentümer den Betrag allein erhalten hat ( JBl 1962,91 = MietSlg 8849 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013827Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00014_7600000_003