RS OGH 1976/4/27 4Ob537/76, 2Ob102/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

ABGB §1295 IId3
BStG §5
StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Für jene Ausnahmsfälle, in denen ein Anrainer des Gehsteiges nicht vorhanden ist, muss es bei der allgemeinen Regelung bleiben, dass die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft, diese Verpflichtung kann durch ausdrückliche Vereinbarung oder schlüssig vom Träger der Straßenbaulast auf jemand anderen übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 537/76
    Veröff: ZVR 1977/128 S 179
  • 2 Ob 102/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 102/13h
    Vgl; Beisatz: Aber: Anrainer im Sinn des § 93 Abs 1 bis 4 StVO sind von den darin statuierten Pflichten auch dann nicht befreit, wenn auch andere Rechtssubjekte gleichartige Pflichten treffen: Durch die nach § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz den Gemeinden auferlegten Pflichten zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung wird der Anrainer im Sinn des § 93 Abs 1 StVO nicht von den darin normierten Pflichten befreit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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