RS OGH 1976/4/27 3Ob24/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

ABGB §914 I
EO §7 Aa
ZPO §204 E1
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der §§ 914, 915 ABGB dringen, wobei der Grundsatz gilt, daß der Vergleich (als Rechtsgeschäft) auch bei völlig klarem deutlichen Ausdruck - wie dies § 7 Abs 1 EO für die Vollstreckbarkeit voraussetzt - dieser Auslegungsregeln bedarf, wenn er die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt.Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der Paragraphen 914, 915, ABGB dringen, wobei der Grundsatz gilt, daß der Vergleich (als Rechtsgeschäft) auch bei völlig klarem deutlichen Ausdruck - wie dies Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Vollstreckbarkeit voraussetzt - dieser Auslegungsregeln bedarf, wenn er die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 24/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000251

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0030OB00024_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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