RS OGH 2025/6/3 4Ob324/76; 1Ob644/87; 6Ob287/00z; 6Ob39/03h; 5Ob9/03i; 10Ob77/06f; 4Ob252/14h; 6Ob23

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Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

ABGB §916 B
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muss auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (SZ 38/191, EvBl 1952/242 uva, hier: § 30 UWG).Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muss auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (SZ 38/191, EvBl 1952/242 uva, hier: Paragraph 30, UWG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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