RS OGH 2017/6/20 8Ob46/76; 2Ob273/76; 7Ob23/79 (7Ob24/79); 8Ob87/79; 8Ob278/80 (8Ob279/80); 7Ob65/80

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Veröffentlicht am 28.04.1976
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche - außer dem mit Klage geltend gemachten - und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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