RS OGH 1976/4/29 7Ob567/76 (7Ob568/76), 6Ob872/82, 8Ob1622/95, 9ObA13/03g, 5Ob79/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1976
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Norm

MG §21a Abs2
MG §21a Abs3
MRG §32 Abs2

Rechtssatz

Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter - falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen - noch von dem Angebot Gebrauch machen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 567/76
    Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 567/76
    Veröff: JBl 1976,651 = ImmZ 1977,43
  • 6 Ob 872/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 872/82
    nur: Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten. (T1); Beisatz: Eine Sanierung des Umstandes, dass eine in der Aufkündigung angebotene Ersatzwohnung bei Schluss der Verhandlung nicht mehr zur Verfügung steht, durch Anbot einer anderen Ersatzwohnung ist nicht möglich. (T2)
  • 8 Ob 1622/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 1622/95
    Ähnlich: Beisatz: Gilt auch für Geschäftsräumlichkeiten. (T3)
  • 9 ObA 13/03g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 13/03g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T4); Beisatz: Der gekündigte Hausbesorger kann einen Räumungsausspruch dadurch vermeiden, dass er während des Verfahrens - allenfalls bedingt - das Vertragsanbot des Hauseigentümers annimmt, an das dieser jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gebunden ist. (T5)
  • 5 Ob 79/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 79/09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069153

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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