RS OGH 1976/5/11 4Ob14/76, 4Ob100/77, 9ObA97/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1976
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Norm

VBG §4 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 4 VBG 1948 ist auch die einmalige Verlängerung für die Dauer einer von vorneherein bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit zulässig, sofern die betreffende Arbeit nicht mehr als drei Monate in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081723

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00014_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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