Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 4 VBG 1948 ist auch die einmalige Verlängerung für die Dauer einer von vorneherein bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit zulässig, sofern die betreffende Arbeit nicht mehr als drei Monate in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081723Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00014_7600000_002