RS OGH 1976/5/11 4Ob314/76, 4Ob76/90, 4Ob77/91, 4Ob8/96, 4Ob11/98s, 4Ob52/98w, 4Ob247/98x, 4Ob330/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1976
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Norm

MSchG 1970 §57
UWG §9 F3

Rechtssatz

Sofern nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus § 57 MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    nur: Soferne nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. (T2); Beisatz: EXPO-Technik (T3)
  • 4 Ob 77/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 77/91
    nur T2; Beisatz: CTC (T4)
  • 4 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 8/96
    Auch; Beisatz: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes abwartet. Das Gericht ist, anders als nach § 156 Abs 3 PatG, nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen. (T5)
  • 4 Ob 11/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 11/98s
    Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. (T6); Beisatz: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen. (T7) Veröff: SZ 71/33
  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
    Auch; Beis wie T7 nur: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft. (T8)
  • 4 Ob 247/98x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 247/98x
    Auch; nur T8
  • 4 Ob 330/98b
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 330/98b
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 4 Ob 21/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 21/02w
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/61
  • 4 Ob 89/06a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
    Auch; Beisatz: Liegt ein Registrierungshindernis vor, so ist das auch im Verletzungsverfahren zu beachten. (T9)
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch im Provisorialverfahren. § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG verschiebt nur die Behauptungslast und Bescheinigungslast: Nicht mehr der Beklagte muss bescheinigen, dass der Löschungstatbestand erfüllt ist, sondern im Provisorialverfahren wird nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bis zur Bescheinigung des Gegenteils das (materielle) Erlöschen vermutet. (T11)
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Beis wie T6
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/68
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
    Vgl; Beisatz: Die Schutzfähigkeit der österreichischen Marke hat das Gericht als Vorfrage im Verletzungsstreit selbständig zu prüfen. (T12)
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T13); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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