RS OGH 1977/3/3 12Os50/76, 13Os25/77

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Veröffentlicht am 11.05.1976
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Norm

MilStG §7 Abs2
  1. MilStG § 7 heute
  2. MilStG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  3. MilStG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtssatz

Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des § 7 Abs 1 MilStG gegeben.Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MilStG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 50/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 12 Os 50/76
    Veröff: ÖJZ-LSK 1976/223
  • 13 Os 25/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 13 Os 25/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087167

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0120OS00050_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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