Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Die Eingriffskondiktion (der Verwendungsanspruch) nach § 1041 ABGB kann eine Anspruchsgrundlage für einen vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Bereicherungsanspruch des in seinem Markenrecht Verletzten bilden.Die Eingriffskondiktion (der Verwendungsanspruch) nach Paragraph 1041, ABGB kann eine Anspruchsgrundlage für einen vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Bereicherungsanspruch des in seinem Markenrecht Verletzten bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0106042Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00369_7500000_010