Norm
ABGB §6Rechtssatz
Wettbewerbsrecht und allgemeines bürgerliches Recht stehen selbständig nebeneinander, ohne sich gegenseitig auszuschließen; kann ein konkreter Sachverhalt sowohl einem Tatbestand des UWG als auch einem des ABGB unterstellt werden, dann treten grundsätzlich beide Rechtsfolgen nebeneinander ein. "SMILE"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023