RS OGH 1976/5/12 1Ob602/76, 7Ob609/88, 10Ob374/98t

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Veröffentlicht am 12.05.1976
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Wird der Wasserzufluß und Wasserabfluß durch eine selbsttätig arbeitende Maschine (hier: automatische Waschmaschine) geregelt, muß der Wohnungsinhaber dartun, daß nach der Aufstellung der Maschine der Wasserzufluß und Wasserabfluß unter ausreichender, einer menschlichen Überwachung gleichwertiger Kontrolle stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029632

Dokumentnummer

JJR_19760512_OGH0002_0010OB00602_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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