Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Der Umstand, dass nach eingetretenem Erfolg (§ 202 StGB), die Tat wiederholt wurde und beim Versuche blieb ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der (gesamten) Tat als vollendetes Delikt.Der Umstand, dass nach eingetretenem Erfolg (Paragraph 202, StGB), die Tat wiederholt wurde und beim Versuche blieb ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der (gesamten) Tat als vollendetes Delikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090806Im RIS seit
13.05.1976Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023