Norm
EO §7 CRechtssatz
Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS § 7 Abs 2 EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS Paragraph 7, Absatz 2, EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024