Norm
KO §119 Abs2 BRechtssatz
Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.Wenn auch das gemäß Paragraph 119, KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im Paragraph 119, KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065239Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003