RS OGH 2007/5/23 3Ob56/76, 8Ob8/93, 3Ob252/02h, 3Ob227/06p

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Veröffentlicht am 18.05.1976
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Norm

KO §119 Abs2 B

Rechtssatz

Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.Wenn auch das gemäß Paragraph 119, KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im Paragraph 119, KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0065239">3 Ob 56/76
    Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 56/76
  • RS0065239">8 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 8/93
    Auch
  • RS0065239">3 Ob 252/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 252/02h
    Auch; nur: Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen. (T1)
  • RS0065239">3 Ob 227/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 227/06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065239

Dokumentnummer

JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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