RS OGH 1976/5/19 1Ob615/76, 8Ob589/83, 8Ob503/95 (8Ob504/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1976
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Norm

ABGB §94 F
JN §7a
JN §49 Abs1 Z2a
JN §100 Abs1
ZPO §227 II

Rechtssatz

Mit der Ehescheidungsklage können nur jene Ansprüche aus dem Eheverhältnis verbunden werden, die sich aus dessen mit dem Scheidungsbegehren angestrebten Auflösung ergeben, also zwar Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe, nicht aber für die Zeit des noch aufrechten Bestehens der Ehe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/76
    Entscheidungstext OGH 19.05.1976 1 Ob 615/76
    Veröff: SZ 49/69 = EvBl 1977/18 S 45 = JBl 1976,653
  • 8 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 589/83
    Beisatz: Hier erfolgte die Verbindung des Unterhaltsbegehrens mit dem Scheidungsbegehren am 29.05.1979. Zu diesem Zeitpunkt war § 100 JN, auf den sich die zitierte Judikatur stützt noch in der Fassung vor der ZVN 1983 in Kraft. Aufgehoben war allerdings bereits zufolge BGBl 1978/280 § 49 Abs 2 Z 2 a JN, auf den die zitierte Entscheidung ebenfalls verweist. Aus der damals neu geschaffenen Bestimmung des § 49 Abs 4 JN lassen sich aber unschwer die gleichen Folgerungen ableiten, wie dies auf der Grundlage der aufgehobenen Bestimmung erfolgte. Die zitierte Judikatur ist daher auch für den vorliegenden Fall maßgebend. (T1)
  • 8 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 503/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009565

Dokumentnummer

JJR_19760519_OGH0002_0010OB00615_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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