RS OGH 2017/10/25 4Ob516/76, 4Ob538/77 (4Ob539/77), 1Ob627/95, 7Ob284/00s, 3Ob207/12f, 3Ob73/17g, 3O

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Veröffentlicht am 25.05.1976
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Norm

AnfO §8
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

1.) Der Gläubiger ist nicht genötigt, voraussichtlich aussichtslose Exekutionen zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen.

2.) Für die Anfechtung genügt es, wenn der Gläubiger durch sie wenigstens teilweise eine Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (SZ 35/35, SZ 32/56 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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