Norm
EO §36 ERechtssatz
Der Gegenstand eines Impugnationsstreites besteht nicht in einem Geldbetrag und ist daher im Falle des § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten.Der Gegenstand eines Impugnationsstreites besteht nicht in einem Geldbetrag und ist daher im Falle des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001005Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0030OB00034_7600000_001