Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Der Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Entscheidung über sein Rechtsmittel einem anderen Senat als dem nach Geschäftsverteilung berufenen Senat zu überlassen, ist im Gesetz nicht begründet und widerspricht § 87 Abs 3 B-VG.Der Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Entscheidung über sein Rechtsmittel einem anderen Senat als dem nach Geschäftsverteilung berufenen Senat zu überlassen, ist im Gesetz nicht begründet und widerspricht Paragraph 87, Absatz 3, B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053557Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00548_7600000_002