RS OGH 2013/7/16 5Ob11/76, 5Ob24/13k

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Veröffentlicht am 25.05.1976
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Norm

GBG §31 Abs1

Rechtssatz

Enthält die Grundbuchsurkunde einen in der vorgeschriebenen Form beurkundeten Beglaubigungsvermerk, der den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG voll genügt, dann ist nicht zu prüfen, ob der Vermerk von dem innerhalb der zuständigen Behörde durch die Geschäftsverteilung zur Erledigung berufenen Beamten ausgestellt wurde.Enthält die Grundbuchsurkunde einen in der vorgeschriebenen Form beurkundeten Beglaubigungsvermerk, der den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG voll genügt, dann ist nicht zu prüfen, ob der Vermerk von dem innerhalb der zuständigen Behörde durch die Geschäftsverteilung zur Erledigung berufenen Beamten ausgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0060579">5 Ob 11/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 5 Ob 11/76
  • RS0060579">5 Ob 24/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
    Vgl; Veröff: SZ 2013/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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