Norm
GBG §31 Abs1Rechtssatz
Enthält die Grundbuchsurkunde einen in der vorgeschriebenen Form beurkundeten Beglaubigungsvermerk, der den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG voll genügt, dann ist nicht zu prüfen, ob der Vermerk von dem innerhalb der zuständigen Behörde durch die Geschäftsverteilung zur Erledigung berufenen Beamten ausgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016