Norm
StGB §58Rechtssatz
Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB mit der ersten gegen den Täter gewendeten gerichtlichen Maßnahme (Hier: Anordnung der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter).Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB mit der ersten gegen den Täter gewendeten gerichtlichen Maßnahme (Hier: Anordnung der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091954Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008