Rechtssatz
Auch die vor Begehung (hier: eines Teiles) der nunmehr abgeurteilten Taten in einer anderen Strafsache erlittene U-Haft ist in dem Ausmaß, als sie die ausgesprochene Strafe überstieg (Überhaft), anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091161Dokumentnummer
JJR_19760526_OGH0002_0090OS00010_7600000_002