Norm
StGB §23 Abs4Rechtssatz
Nur im Sinne des § 23 Abs 1 Z 2 StGB qualifizierte Vortaten, sohin insbesondere solche, die eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von mehr als sechs Monaten nach sich zogen, unterbrechen die Rückfallsverjährungsfrist des § 23 Abs 4 StGB.Nur im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB qualifizierte Vortaten, sohin insbesondere solche, die eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von mehr als sechs Monaten nach sich zogen, unterbrechen die Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 23, Absatz 4, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090342Dokumentnummer
JJR_19760528_OGH0002_0110OS00062_7600000_001