Norm
StGB §198Rechtssatz
Rückfall im Sinne des § 198 Abs 2 StGB ist mit eigener Strafdrohung bedroht und enthält nicht (bloß) eine fakultative Straferhöhungsmöglichkeit.Rückfall im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, StGB ist mit eigener Strafdrohung bedroht und enthält nicht (bloß) eine fakultative Straferhöhungsmöglichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095157Dokumentnummer
JJR_19760528_OGH0002_0110OS00031_7600000_001