Norm
Einrechnungsvorschrift 1945 §1 Abs1Rechtssatz
Für Personen, die nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, kann die Einrechnung von Behinderungszeiten im Sinne der Einrechnungsvorschrift 1945 nur dann in Betracht kommen, wenn damit zugleich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllt wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058264Dokumentnummer
JJR_19760531_OGH0002_000BKV00001_7600000_001