RS OGH 1989/3/15 3Ob48/76; 3Ob39/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

ABGB §888
EO §7 Bb1
EO §54 Abs1 Z2
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS Paragraph 7, EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.

2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 888, ABGB sind diesfalls unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 48/76
  • RS0000600">3 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
    Ähnlich; nur: Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern
    einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist,
    solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der
    gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser
    zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch
    sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar,
    wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der
    Forderungsberechtigten gebührt. (T1)
    Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den ihnen im
    Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000600

Im RIS seit

01.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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