RS OGH 1976/6/1 3Ob48/76, 3Ob39/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

ABGB §888
EO §7 Bb1
EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.

2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 48/76
  • 3 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
    Ähnlich; nur: Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt. (T1) Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000600

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00048_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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