Norm
ABGB §888Rechtssatz
1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS Paragraph 7, EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.
2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 888, ABGB sind diesfalls unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000600Im RIS seit
01.06.1976Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023