Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß § 55 Abs 2 EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.
2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO behaupten und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002098Im RIS seit
01.06.1976Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024