RS OGH 1976/6/1 3Ob40/76, 3Ob73/77, 3Ob46/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

DevG §22 Abs2
EO §54 Abs1 Z3
EO §55 Abs2

Rechtssatz

1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß § 55 Abs 2 EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.

2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 40/76
    SZ 49/71
  • 3 Ob 73/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 73/77
    EvBl 1978/44 S 128
  • 3 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
    nur: Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht. (T1) = BankArch 1991,468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002098

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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