Norm
ABGB §431Rechtssatz
1. Der Gläubiger hat das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können. 2. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigten. Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. Die beschränkte Haftung des Dritten bei Eingriffen in fremde Forderungsrechte bezieht sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche sondern auch auf Unterlassungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014