RS OGH 1976/6/1 5Ob588/76

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Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

ABGB §938 B
ABGB §946

Rechtssatz

Zum Widerruf einer gemischten Schenkung: Bei Vorliegen von Gründen, aus denen eine sonstige Schenkung widerruflich ist, erfaßt zwar der Widerruf auch bei der gemischten Schenkung das ganze Geschäft, doch wird der Beschenkte die Aufhebung des Geschäftes dadurch abwenden dürfen, daß er für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbietet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019267

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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