Norm
ZPO §41 ERechtssatz
Vertritt ein Anwalt zwei Parteien, von denen die eine obsiegt und die andere unterliegt, ist davon auszugehen, daß die Parteien den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und daß sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil der gemeinsamen Gesamtkosten zu bezahlen oder zu fordern haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035937Im RIS seit
01.06.1976Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023