Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Ausgenommen im Geschwornengerichtsverfahren oder Schöffengerichtsverfahren kann der Beschuldigte den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO jederzeit zurückziehen.Ausgenommen im Geschwornengerichtsverfahren oder Schöffengerichtsverfahren kann der Beschuldigte den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO jederzeit zurückziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097810Dokumentnummer
JJR_19760609_OGH0002_0090OS00053_7600000_003